Bildungskarenz

Die Bildungskarenz gibt es seit 1998, sie ist im § 11 AVRAG geregelt. Demnach kann zwischen dem/der Arbeitgeber/in und dem/der Arbeitnehmer/in gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu maximal einem Jahr eine Bildungskarenz (100 Prozent der Arbeitszeit) vereinbart werden, sofern das Arbeitsverhältnis schon mindestens 12 Monate ununterbrochen gedauert hat.

Die Bildungskarenz kann auch in Teilen (Modulen) beansprucht werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der vorangegangenen Bildungskarenz bzw. Start des ersten Modules dieser Bildungskarenz angetreten werden.

Auch Saisonbeschäftigten ist der Zugang zu einer Bildungskarenz möglich, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen 3 Monate gedauert hat und man auf insgesamt 12 Monate in den letzten 24 Monaten Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber kommt. Gefördert werden Aus- und Weiterbildungen, die arbeitsmarktrelevant und überbetrieblich verwertbar sind. 

Für die Zeit der Bildungskarenz kann der/die Arbeitnehmer/in Weiterbildungsbeihilfe beantragen. Die Gewährung der Beihilfe ist abhängig, ob die Aus- und Weiterbildungen arbeitsmarktrelevant und überbetrieblich verwertbar sind und ob die maximale jährliche Begrenzung der Förderungen in Höhe von 150 Mio. erreicht ist. 

Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach einem einkommensabhängigen Stufenmodell und beträgt mindestens EUR 41,49 pro Tag. Bei einem Einkommen über der halben Höchstbeitragsgrundlage von EUR 3.465,00 (Wert 2026) muss der/die Arbeitgeber/in 15 Prozent der Weiterbildungsbeihilfe übernehmen. Dabei müssen Weiterbildungsmaßnahmen im Ausmaß von 20 Wochenstunden, im Fall eines Studiums 20 ECTS pro Semester bzw. 16 Wochenstunden/ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit, nachgewiesen werden.