Altersteilzeit

Die Altersteilzeit gibt älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren.
Die Beschäftigten verlieren dabei weder Pensionsbezüge oder Arbeitslosenansprüche noch Ansprüche von der Krankenkasse. Ab 1.1.2026 kam es zu wesentlichen Änderungen der Regelungen für die kontinuierliche Altersteilzeit mit einem Laufzeitbeginn ab 1.1.2026. 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
•    Schrittweise Verkürzung der maximalen Dauer der ATZ von 5 auf 3 Jahre
•    Schrittweise Erhöhung der erforderlichen Arbeitslosenversicherungszeiten von 780 auf 884 Wochen
•    Reduktion des Aufwandersatzes für den Arbeitgeber von 90 % auf 80 % für die Jahre 2026 bis 2028,
•    Abschaffung des 100%igen Aufwandersatzes für den Arbeitgeber (bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension),

Während der Altersteilzeit  (für alle laufenden und ab 1.1.2026  neu beginnenden Altersteilzeitvereinbarungen)  gilt ab 1.1.2026 ein Verbot für unselbständige Dienstverhältnisse oder freie Dienstverhältnisse bei einem anderen Dienstgeber. Arbeitnehmer haben diesbezüglich eine Meldepflicht gegenüber dem AMS.