Bildungskarenz

Die Bildungskarenz gibt es seit 1998, sie ist im § 11 AVRAG geregelt. Demnach kann zwischen dem/der Arbeitgeber/in und dem/der Arbeitnehmer/in gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu maximal einem Jahr eine Bildungskarenz (100 Prozent der Arbeitszeit) vereinbart werden, sofern das Arbeitsverhältnis schon mindestens 6 Monate ununterbrochen gedauert hat.

Die Bildungskarenz kann auch in Teilen (Modulen) beansprucht werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der vorangegangenen Bildungskarenz bzw. Start des ersten Modules dieser Bildungskarenz angetreten werden.

Auch Saisonbeschäftigten ist der Zugang zu einer Bildungskarenz möglich, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen 3 Monate gedauert hat und man auf insgesamt mindestens 6 Monate Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber kommt.

Für die Zeit der Bildungskarenz hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf Weiterbildungsgeld in der Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes (zumindest 14,53 Euro pro Tag), dabei müssen Weiterbildungsmaßnahmen im Ausmaß von 20 Wochenstunden nachgewiesen werden, bei einem Studium Nachweise über Prüfungen oder Abschlussarbeiten.