Bildungsteilzeit

Seit 1. Juli 2013 besteht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Bildungsteilzeit vereinbaren (§ 11a AVRAG). Somit kann während des aufrechten Arbeitsverhältnisses die Arbeitszeit reduziert werden, um eine Weiterbildung zu absolvieren.

Der Arbeitnehmer hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf ein „Bildungsteilzeitgeld“ (§ 26a AlVG). Voraussetzung für eine Bildungsteilzeit ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits ununterbrochen 6 Monate angedauert hat, und zwar mit der gleichen Wochenstunden-Anzahl. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte herabgesetzt werden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf dabei 10 Stunden nicht unterschreiten.

Die Bildungsteilzeit kann für die Dauer von 4 Monaten bis zu 2 Jahren vereinbart werden. Sie kann auch in einzelnen Teilen (Modulen) beansprucht werden, wobei die Dauer eines Teiles mindestens 4 Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der 4jährigen Rahmenfrist 2 Jahre nicht überschreiten darf. Weitere Infos, auch über das „Bildungsteilzeitgeld“: