Bildungsteilzeit
Seit 1. Juli 2013 besteht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Bildungsteilzeit vereinbaren (§ 11a AVRAG). Somit kann während des aufrechten Arbeitsverhältnisses die Arbeitszeit reduziert werden, um eine Weiterbildung zu absolvieren.
Voraussetzung für eine Bildungsteilzeit ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits ununterbrochen 12 Monate bei Ihrem/r aktuellen Dienstgeber/in angedauert hat. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte herabgesetzt werden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf dabei 10 Stunden nicht unterschreiten.
Gefördert werden Aus- und Weiterbildungen, die arbeitsmarktrelevant und überbetrieblich verwertbar sind. Zudem muss die Aus- und Weiterbildung mindestens 4 Monate und mindestens 10 Wochenstunden, im Fall eines Studiums 10 ECTS pro Semester bzw. 8 Wochenstunden/ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit dauern.
Die Bildungsteilzeit kann für die Dauer von 4 Monaten bis zu 2 Jahren vereinbart werden. Sie kann auch in einzelnen Teilen (Modulen) beansprucht werden, wobei die Dauer eines Teiles mindestens 4 Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der 4jährigen Rahmenfrist 2 Jahre nicht überschreiten darf. Die Höhe der Beihilfe entspricht dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion (mind 25% und max 50%).